Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 80Artikel 2, Paragraph 80
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
5. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen betreffend den Leistungsvertrag
Grundsätzliches
§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz eins,Soweit sich die Vertragsbestimmungen nicht schon aus der Beschreibung der Leistung ergeben, sind sie geordnet, eindeutig und so umfassend festzulegen, dass ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen kann. Für folgende Angaben sind erforderlichenfalls eigene Bestimmungen im Leistungsvertrag festzulegen:
Erfüllungszeiten und allfällige Fixgeschäfte;
Vertragsstrafen (Pönale);
Arten der Preise; bei veränderlichen Preisen sind - sofern entsprechende ÖNORMen nicht vorhanden und für anwendbar erklärt worden sind - die Regeln und Voraussetzungen festzulegen, die eine eindeutige Preisumrechnung ermöglichen;
Mehr- oder Minderleistungen;
Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand;
Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit;
Besonderheiten im Zusammenhang mit der technischen Ausführung;
Abweichungen von allgemein anerkannten oder üblichen Ausführungsregeln;
Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen;
Art der Prüfung der Einhaltung bestimmter Vorschreibungen, zB hinsichtlich der Güte des Materials;
Bedingungen sozialen (wie zB frauen-, behinderten-, sozial- und beschäftigungspolitische Belange) sowie ökologischen Inhaltes, die während der Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen zu erfüllen sind, sofern diese Bedingungen bereits in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben worden sind und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts sowie dem Diskriminierungsverbot stehen;
Material, das im Zuge der Ausführung der Leistung anfällt (Eigentumsverhältnis, Verbringung, Verwendung, Vergütung);
Teil- und Schlussübernahme;
Abrechnung, Rechnungslegung, Zahlung und Verzugszinsen;
Leistungen zu Regiepreisen (zB Zulässigkeit, Nachweis);
Rückgabe von Ausschreibungs- oder Angebotsunterlagen und von Ausarbeitungen gemäß § 65;Rückgabe von Ausschreibungs- oder Angebotsunterlagen und von Ausarbeitungen gemäß Paragraph 65,;
Vergütung von besonderen Ausarbeitungen im Zuge der Angebotserstellung;
Verwertung von Ausarbeitungen gemäß § 65;Verwertung von Ausarbeitungen gemäß Paragraph 65,;
Gewährleistung und Haftung;
(2)Absatz 2,Bestehen für die sonstigen Bestimmungen des Leistungsvertrages geeignete Leitlinien, wie ÖNORMen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen, so sind eigene Ausarbeitungen auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Schlagworte
Mehrleistung, Bauleistung, Teilübernahme
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031842