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Art. 2 § 80 BVergG

Fassungen
01.09.2002 bis 31.01.2006 — BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 8001.09.200231.01.2006 BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 80

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. I Nr. 99/2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

5. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen betreffend den Leistungsvertrag

Grundsätzliches

Paragraph 80,

  1. Absatz eins,Soweit sich die Vertragsbestimmungen nicht schon aus der Beschreibung der Leistung ergeben, sind sie geordnet, eindeutig und so umfassend festzulegen, dass ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen kann. Für folgende Angaben sind erforderlichenfalls eigene Bestimmungen im Leistungsvertrag festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Erfüllungszeiten und allfällige Fixgeschäfte;
    2. Ziffer 2
      Vertragsstrafen (Pönale);
    3. Ziffer 3
      Sicherstellungen;
    4. Ziffer 4
      Arten der Preise; bei veränderlichen Preisen sind - sofern entsprechende ÖNORMen nicht vorhanden und für anwendbar erklärt worden sind - die Regeln und Voraussetzungen festzulegen, die eine eindeutige Preisumrechnung ermöglichen;
    5. Ziffer 5
      Mehr- oder Minderleistungen;
    6. Ziffer 6
      Prämien;
    7. Ziffer 7
      Vorauszahlungen;
    8. Ziffer 8
      Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand;
    9. Ziffer 9
      Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit;
    10. Ziffer 10
      Besonderheiten im Zusammenhang mit der technischen Ausführung;
    11. Ziffer 11
      Abweichungen von allgemein anerkannten oder üblichen Ausführungsregeln;
    12. Ziffer 12
      Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen;
    13. Ziffer 13
      Art der Prüfung der Einhaltung bestimmter Vorschreibungen, zB hinsichtlich der Güte des Materials;
    14. Ziffer 14
      Bedingungen sozialen (wie zB frauen-, behinderten-, sozial- und beschäftigungspolitische Belange) sowie ökologischen Inhaltes, die während der Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen zu erfüllen sind, sofern diese Bedingungen bereits in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben worden sind und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts sowie dem Diskriminierungsverbot stehen;
    15. Ziffer 15
      Material, das im Zuge der Ausführung der Leistung anfällt (Eigentumsverhältnis, Verbringung, Verwendung, Vergütung);
    16. Ziffer 16
      Verpackung;
    17. Ziffer 17
      Erfüllungsort;
    18. Ziffer 18
      Teil- und Schlussübernahme;
    19. Ziffer 19
      Abrechnung, Rechnungslegung, Zahlung und Verzugszinsen;
    20. Ziffer 20
      Leistungen zu Regiepreisen (zB Zulässigkeit, Nachweis);
    21. Ziffer 21
      Rückgabe von Ausschreibungs- oder Angebotsunterlagen und von Ausarbeitungen gemäß Paragraph 65,;
    22. Ziffer 22
      Vergütung von besonderen Ausarbeitungen im Zuge der Angebotserstellung;
    23. Ziffer 23
      Verwertung von Ausarbeitungen gemäß Paragraph 65,;
    24. Ziffer 24
      Gewährleistung und Haftung;
    25. Ziffer 25
      Versicherungen.
  2. Absatz 2,Bestehen für die sonstigen Bestimmungen des Leistungsvertrages geeignete Leitlinien, wie ÖNORMen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen, so sind eigene Ausarbeitungen auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Schlagworte

Mehrleistung, Bauleistung, Teilübernahme

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40031842